BSG - Beschluß vom 09.12.1997
8 BKn 7/97
Normen:
SGB VI § 43, § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 8 BKn 7/97

DRsp Nr. 1998/19347

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Frage, ob anstelle einer unbefristeten Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit gemäß § 43 i.V.m. 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu gewähren ist, wenn der Rentenversicherungsträger dem Versicherten während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht die Teilnahme an einer Maßnahme zur Arbeitserprobung/Berufsfindung als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme konkret anbietet, da sich ihre Antwort bereits aus dem Wortlaut des § 102 SGB VI ergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43, § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).