BSG - Beschluß vom 07.09.1998
B 2 U 180/98 B
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen B 2 U 180/98 B

DRsp Nr. 1999/2292

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rechtsfrage, "ob das Abernten von Obst im Rahmen einer Patenschaft für einen oder mehrere Obstbäume als eine fremdbestimmte Tätigkeit i.S. von § 539 Abs. 2 RVO, nun § 2 Abs. 2 SGB 7 oder eher als eine aus einem pachtvertragsähnlichen Verhältnis resultierende Tätigkeit anzusehen ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.