BSG - Beschluß vom 27.08.1998
B 9 VS 9/98 B
Normen:
OrthV § 13 Abs. 4, § 18a Abs. 4;
Fundstellen:
SozR-3 1500 § 160 Nr. 24

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 VS 9/98 B

DRsp Nr. 1999/2297

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine vom Kläger behauptete planwidrige Gesetzeslücke besteht, wenn die verneinende Antwort auf diese Frage praktisch außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OrthV § 13 Abs. 4, § 18a Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger erhält wegen der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH bewerteten Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung. Der Beklagte hat ihm in der Vergangenheit nach der Orthopädieverordnung (OrthV) Zuschüsse zur Anschaffung von Autos gewährt und die notwendigen Kosten für Sonderausstattungen und für Änderungen an den Bedienungseinrichtungen dieser Autos übernommen. Auch ein Ende 1991 erworbenes Auto finanzierte der Kläger auf diese Weise. Streitig ist, ob der Beklagte über die genannten Leistungen hinaus die Kosten von 70,00 DM für den Rückbau einer Änderung von Bedienungseinrichtungen im Altwagen zu übernehmen hat, den der Kläger verkauft hat.