BSG - Beschluß vom 31.10.2002
B 11 AL 173/02 B
Normen:
AFG § 249h Abs. 4b S. 1 ; SGB III § 415 Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 156/01
SG Dresden, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 984/97

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 173/02 B

DRsp Nr. 2003/3336

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Wurde der Anspruch auf Förderung durch Lohnkostenzuschüsse allein deswegen verneint, weil kein Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich iS. des § 249h Abs. 4b S. 1 AFG vorliegt, so muss sich die Beschwerdebegründung jedoch zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auch mit den sonstigen Förderungsvoraussetzungen des § 249h Abs. 4b AFG befassen. Außerdem ist auszuführen, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage auch nach dem neuen Recht des § 415 Abs. 3 SGB III weiterhin stellt oder ob eine erhebliche Zahl noch nach altem Recht nicht abschließend bearbeiteter Fälle eine Klärung durch das Revisionsgericht erfordert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 249h Abs. 4b S. 1 ; SGB III § 415 Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.