BSG - Beschluß vom 24.11.1998
B 11 AL 197/98 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 197/98 B

DRsp Nr. 1999/6627

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine zweifelhafte Rechtsfrage wird mit der Frage, wie ein vorliegender Sachverhalt zu entscheiden oder zu bewerten ist, noch nicht bezeichnet, auch nicht, wenn der Sachverhalt verallgemeinert wird.2. Der Beschwerdeführer muß die Zweifelsfragen, die sich in seinem Fall stellen und seiner Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen, benennen, wenn ein Sachverhalt mehrere rechtliche Fragen aufwirft. Das Herauszusuchen derjenigen Rechtsfrage, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen kann, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl. BVerwG vom 28.11.1978 - VII B 114.76 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 100; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 = SozR 1500 § 160a Nr. 31). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger nahm von Oktober 1994 bis September 1996 an einer "Fortbildung zum staatlich anerkannten Techniker der Betriebsinformatik" teil, für die ihm die Beklagte Unterhaltsgeld und 20.302,10 DM an Lehrgangskosten bewilligte. Im Herbst 1996 forderte der Bildungsträger vom Kläger weitere 350,-- DM Prüfungsgebühren und 168,70 DM für Lernunterlagen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger 1997 300,-- DM Prüfungsgebühren und lehnte im übrigen den Antrag ab.