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Der Kläger nahm von Oktober 1994 bis September 1996 an einer "Fortbildung zum staatlich anerkannten Techniker der Betriebsinformatik" teil, für die ihm die Beklagte Unterhaltsgeld und 20.302,10 DM an Lehrgangskosten bewilligte. Im Herbst 1996 forderte der Bildungsträger vom Kläger weitere 350,-- DM Prüfungsgebühren und 168,70 DM für Lernunterlagen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger 1997 300,-- DM Prüfungsgebühren und lehnte im übrigen den Antrag ab.
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