BSG - Beschluß vom 09.07.2003
B 11 AL 213/02 B
Normen:
AFG § 115 ; SGB III § 141 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 15 AL 19/99 - 16.05.2002,
SG Bremen, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 11/96

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.07.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 213/02 B

DRsp Nr. 2003/11489

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (hier bei der Absetzung von Kinderbetreuungskosten von dem auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnenden Nebeneinkommen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 115 ; SGB III § 141 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) und macht geltend, ihr anzurechnendes Einkommen aus einer kurzzeitigen selbstständigen Tätigkeit sei um Kinderbetreuungskosten zu vermindern.