BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 14 AS 215/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 330/13
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1341/09

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheAnforderungen an die Beschwerdebegründung bei DivergenzHerausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 215/14 B

DRsp Nr. 2015/211

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Divergenz Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Zur Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist. 3. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird.