BSG - Beschluss vom 17.12.2014
B 14 AS 33/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 152/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 752/10

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheErsetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt

BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 33/14 BH

DRsp Nr. 2015/742

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art, die nicht anhand der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt geklärt sind, stellen könnten, ist nicht erkennbar.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: