BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 1 KR 128/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 140/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 130/13

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheLeistungspflicht der Krankenkasse wegen SystemversagensÜbergehen einer neuen Studienlage

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 128/14 B

DRsp Nr. 2015/218

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Leistungspflicht der Krankenkasse wegen Systemversagens Übergehen einer neuen Studienlage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Eine Leistungspflicht der KK wegen Systemversagens kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für die Anwendung neuer Methoden bestehen. 3. Zu einem solchen Systemversagen kann es kommen, wenn das Verfahren vor dem GBA von den antragsberechtigten Stellen oder dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wird und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. 4. Dazu gehören auch Fälle, in denen der GBA aus sachfremden Gründen die ihm als Normgeber obliegende Beobachtungspflicht verletzt, indem er eine neue Studienlage übergeht, die nach den gesetzlichen Maßstäben Anlass zur erneuten Überprüfung eines einmal gefassten Gruppenbildungsbeschlusses gibt.