BSG - Beschluss vom 16.12.2014
B 13 R 329/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1237/10
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 R 1033/05

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungVerfassungskonformität der Begründungsanforderungen

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 329/14 B

DRsp Nr. 2015/1395

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Verfassungskonformität der Begründungsanforderungen

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 515 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: