BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 4 AS 194/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 239/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 679/12

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheUmfang der DarlegungspflichtVerallgemeinerbare Aussagen

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 194/14 B

DRsp Nr. 2015/238

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Umfang der Darlegungspflicht Verallgemeinerbare Aussagen

1. Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 4. Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen im Revisionsverfahren insbesondere durch über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerbare Aussagen beantwortet werden können.