BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 4 AS 187/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 933/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 5380/11

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheUnrichtige RechtsanwendungÜberraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 187/14 B

DRsp Nr. 2015/237

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Unrichtige Rechtsanwendung Überraschungsentscheidung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. 2. Eine - nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des LSG fehlende Berücksichtigung der genauen Inhalte der höchstrichterlichen Rechtsprechung - kann von vornherein keine Abweichung, sondern nur eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung bewirken, die einer Divergenzrüge jedoch nicht zugänglich ist. 3. Eine Überraschungsentscheidung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn das Urteil auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein sorgfältiger Beteiligter nicht rechnen muss.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 .