Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 7. August 2003 entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|