BVerwG - Beschluss vom 28.06.2010
5 B 66.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB IX § 102 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 574/08

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen bzgl. eines Ermessensspielraums i.R.d. Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten für eine Arbeitsassistenz für Schwerbehinderte

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 5 B 66.09

DRsp Nr. 2010/12407

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen bzgl. eines Ermessensspielraums i.R.d. Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten für eine Arbeitsassistenz für Schwerbehinderte

1. Bereits aus dem Begriff der Kostenübernahme folgt, dass der Kostenübernahmeberechtigte - jedenfalls bei einer nicht pauschalierenden, betragsgenauen Abrechnung ("Spitzabrechnung") - nur die Kosten erstattet verlangen kann, die ihm tatsächlich entstanden sind oder aufgrund einer entsprechenden Rechtspflicht tatsächlich (noch) entstehen können.2. Mit einer (vermeintlichen) Abweichung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden, da dieses nicht zu den dort aufgezählten Gerichten gehört.3. Die Möglichkeit zweckkonformer Verwendung der Leistung wirkt bei einem Begehren auf Bewilligung zusätzlicher Leistungen für die Vergangenheit bereits auf die Bewilligung selbst zurück, wenn und soweit die Übernahme von Aufwendungen auf die tatsächlichen Kosten begrenzt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB IX § 102 Abs. ;