BAG - Urteil vom 17.03.2010
5 AZR 168/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 612a;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211
DB 2010, 1187
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 467/08
ArbG Hildesheim - 1 Ca 237/07 - 6.3.2008,

Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung bei der Arbeitsvergütung; Begünstigung von mit einer davor liegenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einverstandenen Arbeitnehmergruppen und Maßregelverbot; Überkompensierung; Anspruchsumfang benachteiligter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 168/09

DRsp Nr. 2010/8426

Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung bei der Arbeitsvergütung; Begünstigung von mit einer davor liegenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einverstandenen Arbeitnehmergruppen und Maßregelverbot; Überkompensierung; Anspruchsumfang benachteiligter Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. 2. Begehrt ein Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung mit der Begründung, andere Arbeitnehmer hätten eine solche bekommen und beruft sich der Arbeitgeber für seine Differenzierung darauf, die begünstigten Arbeitnehmer hätten in der Vergangenheit eine Gehaltsminderung hingenommen, kann eine Ungleichbehandlung nur dann vorliegen, wenn entweder vor der Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede nicht bestanden oder nach der Entgelterhöhung zuvor bestehende Unterschiede nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert werden.