LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2008
9 Sa 467/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 237/07

Personell beschränkte Lohnerhöhung zum Ausgleich früheren Lohnverzichts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 467/08

DRsp Nr. 2009/4980

Personell beschränkte Lohnerhöhung zum Ausgleich früheren Lohnverzichts

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer von einer Lohnerhöhung ausnehmen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, wenn mit der Lohnerhöhung die Kompensation der Schlechterstellung derjenigen Arbeitsnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit zustimmten, bezweckt wird und mit der Lohnerhöhung keine Überkompensation eintritt.

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Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts H.-STADT vom 06.03.2008 - 1 Ca 237/07 - wird kostenpflichtig als teilweise unzulässig verworfen (Anträge 1) und 2)) und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Lohnerhöhung und eines Personalrabattes an die Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Maßregelungsverbots.