BAG - Urteil vom 11.12.2019
5 AZR 505/18
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 4; Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) i.d.F. des Beschlusses vom 20.10.2016 (BAnz AT 23.12.2016 B5) § 4 Abs. 1 S. 1; Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) i.d.F. des Beschlusses vom 20.10.2016 (BAnz AT 23.12.2016 B5) § 5 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 3 Nr. 34
ArbRB 2020, 100
ArbRB 2020, 1
AuR 2020, 234
AuR 2020, 87
BAGE 169, 117
BB 2020, 819
BB 2021, 443
DStR 2020, 510
EzA EFZG § 3 Nr. 22
EzA-SD 2019, 6
EzA-SD 2020, 7
MDR 2020, 563
NJW 2020, 1386
NZA 2020, 446
NZA-RR 2020, 334
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45 vom 11.12.2019
ZIP 2020, 788
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 336/18
ArbG Hannover, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 378/17

Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZGIndizien für das Vorliegen eines einheitlichen VerhinderungsfallsDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine zweite Erkrankung nach Beendigung der ersten Erkrankung

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 505/18

DRsp Nr. 2020/532

Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine zweite Erkrankung nach Beendigung der ersten Erkrankung

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Orientierungssätze: