LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.03.2021
5 Sa 294/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 434/19

Grundsatz der Tarifautonomie bei Tätigkeiten nach geänderter TVöD-VEntbehrlichkeit des Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA bei neuer EntgeltverordnungZeitpunkt der Geltung des Tarifrechts für höhere Entgeltgruppe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 294/20

DRsp Nr. 2021/6973

Grundsatz der Tarifautonomie bei Tätigkeiten nach geänderter TVöD -V Entbehrlichkeit des Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA bei neuer Entgeltverordnung Zeitpunkt der Geltung des Tarifrechts für höhere Entgeltgruppe

1. Ändert sich zugleich mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD -V (Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zum 01.01.2017 die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten, gilt für eine sich aus der Tätigkeitsänderung ergebende Höhergruppierung die Tarifautomatik. Die Höhergruppierung hängt nicht von einem Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) ab. 2. Die Einstufung innerhalb der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach dem bei Übertragung der neuen Tätigkeit geltenden Tarifrecht. Am 01.01.2017 erfolgte eine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD -V in der damaligen Fassung nach den jeweiligen Tabellenentgelten und nicht stufengleich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2020 - 3 Ca 434/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; § Abs. ;