BAG - Beschluss vom 23.06.2010
10 AS 3/10
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 3 TVG 2/2010, 505
ZIP 2010, 1309
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 87/07
ArbG Mannheim, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 120/07

Grundsatz der Tarifeinheit; Tarifpluralität

BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AS 3/10

DRsp Nr. 2010/11343

Grundsatz der Tarifeinheit; Tarifpluralität

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;