Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den im Zeitraum vom 15. bis 31.10.2005 genommenen Urlaub Vergütung nach §
Der Kläger war vom 01.08.2000 bis 31.12.2007 als Arzt in der Weiterbildung in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband an.
§ 2 des im Streitfall interessierenden schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 lautet u. a.:
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