BAG - Urteil vom 18.11.2021
2 AZR 138/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 167 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 1 Krankheit Nr. 56
ArbRB 2022, 68
AuR 2022, 189
BAGE 176, 209
BB 2022, 1340
BB 2022, 756
DB 2022, 535
DStR 2022, 1278
EzA KSchG _ 1 Krankheit Nr. 64
EzA SGB IX 2018 _ 167 Nr. 4
EzA-SD 2022, 4
MDR 2022, 709
NJW 2022, 889
NZA 2022, 253
NZA-RR 2022, 222
ZIP 2022, 448
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 554/20
ArbG Düsseldorf, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1108/20

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und personenbedingte KündigungKonsequenzen für die Darlegungslast des Arbeitgebers bei unterbliebenem betrieblichen EingliederungsmanagementFehlerhafte Durchführung des betrieblichen EingliederungsmanagementsErneutes betriebliches Eingliederungsmanagement bei erneuter langer Erkrankung des Arbeitnehmers nach mehr als einem JahrAbgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers zur Erfolglosigkeit eines zweiten betrieblichen Eingliederungsmanagements

BAG, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 138/21

DRsp Nr. 2022/2177

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und personenbedingte Kündigung Konsequenzen für die Darlegungslast des Arbeitgebers bei unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement Fehlerhafte Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements Erneutes betriebliches Eingliederungsmanagement bei erneuter langer Erkrankung des Arbeitnehmers nach mehr als einem Jahr Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers zur Erfolglosigkeit eines zweiten betrieblichen Eingliederungsmanagements

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Orientierungssätze: