BVerfG - Beschluß vom 15.02.1993
1 BvR 1045/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 161 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 76 ArbGG 1979
AP Nr. 22 zu Art. 20 GG
AP Nr. 36 zu Art. 2 GG
NJW 1994, 649
NVwZ 1994, 57
SGb 1993, 361
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 3/92

Grundsatz des fairen Verfahrens und Formerfordernisse bei Sprungrevision

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1045/92

DRsp Nr. 2005/15251

Grundsatz des fairen Verfahrens und Formerfordernisse bei Sprungrevision

Es verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit in Anschluß an die Entscheidung BSGE 12, 230 nach wie vor davon ausgeht, daß dem Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der die Zustimmungserklärung des Prozessgegners zur Sprungrevision enthaltenden Sitzungsniederschrift nicht genügt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 161 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in unbeglaubigter Form vorliegende Niederschrift der Zustimmungserklärung des Prozeßgegners in die Einlegung der Sprungrevision dem sich aus § 161 Abs. 1 SGG ergebenden Formerfordernis genügt.

I.

Die Beschwerdeführerin hat gegen ein sozialgerichtliches Urteil Sprungrevision beim Bundessozialgericht mit einem dort am 5. Februar 1992 eingegangenen Schriftsatz unter Vorlage einer unbeglaubigten Fotokopie der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts eingelegt, welche die Einwilligungserklärung der Beklagten des Ausgangsverfahrens enthielt. Die Revisionsfrist lief am 12. Februar 1992 ab. Die Gerichtsakte des Sozialgerichts ging beim Bundessozialgericht am 18. Februar 1992 ein.