LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.12.2021
5 Sa 101/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 6
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1081/20

Grundsatz des Verhinderungsfalls bei Entgeltfortzahlung wegen KrankheitNeue Entgeltfortzahlung erst bei abgeschlossener erster ArbeitsunfähigkeitNotwendiger Zeitraum zwischen zwei ErkrankungenKategorisierung von zwei Erkrankungen innerhalb einer Sechswochenfrist als Verhinderungsfall

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 101/21

DRsp Nr. 2022/2175

Grundsatz des Verhinderungsfalls bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit Neue Entgeltfortzahlung erst bei abgeschlossener erster Arbeitsunfähigkeit Notwendiger Zeitraum zwischen zwei Erkrankungen Kategorisierung von zwei Erkrankungen innerhalb einer Sechswochenfrist als Verhinderungsfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht hingegen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.01.2021 - 1 Ca 1081/20 - in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes.