BAG - Urteil vom 21.06.2011
9 AZR 238/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264; ZPO § 297; ZPO § 308 Abs. 1; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (vom 8. Dezember 2005) § 2;
Fundstellen:
NZA 2012, 527
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 963/09
ArbG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 902/09

Grundsatz ne ultra petita partium; Heilung des Verstoßes; Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Arbeitszeitklausel] Klarheit und Verständlichkeit von Arbeitszeitklauseln in einem Formulararbeitsvertrag; Voraussetzungen für die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung

BAG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 238/10

DRsp Nr. 2011/18571

Grundsatz "ne ultra petita partium"; Heilung des Verstoßes; Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Arbeitszeitklausel] Klarheit und Verständlichkeit von Arbeitszeitklauseln in einem Formulararbeitsvertrag; Voraussetzungen für die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung

Orientierungssätze: 1. Auch Vertragsbestimmungen in Formularverträgen, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus diesem Grunde sind Vereinbarungen, die den Umfang der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegen, daraufhin zu überprüfen, ob sie klar und verständlich sind. 2. Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. Der Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall - sofern möglich - unter Rückgriff auf das Tarifrecht zu bestimmen.