BAG - Beschluß vom 08.09.1998
9 AZN 541/98
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3.2. 1981 in der Fassung vom 24.4.1996 § 16;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
BB 1998, 2648
DB 1999, 56
NZA 1999, 223
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 51411/96
LAG Berlin, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 114/97

Grundsatzbeschwerde - sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau

BAG, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 9 AZN 541/98

DRsp Nr. 1999/2257

Grundsatzbeschwerde - sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau

»1. Die Auslegungsfrage, ob Rückzahlungsforderungen wegen rechtsgrundlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Vorschüsse und vermögenswirksamer Leistungen vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau erfaßt werden, ist seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.7.1991 - 6 AZR 395/89 - geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann deshalb nicht mehr mit der bereits entschiedenen Auslegungsfrage begründet werden. 2. Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt und von vermögenswirksamen Leistungen, die versehentlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Banküberweisung gutgebracht worden sind, fallen unter den in § 16 Abs. 1 BRTV-Bau enthaltenen Rechtsbegriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3.2. 1981 in der Fassung vom 24.4.1996 § 16;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Bauarbeitnehmer die Rückzahlung von Abschlägen und vermögenswirksamen Leistungen, die sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April und Mai 1996 gezahlt hat.