BAG - Beschluß vom 12.11.1991
4 AZN 464/91
Normen:
ArbGG (1979) § 72 a;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 72a ArbGG
BB 1992, 216
DB 1992, 640
NZA 1992, 473
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 15.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1252/88
LAG Bremen, vom 08.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 122/90

Grundsatzbeschwerde bei Lehrerrichtlinien

BAG, Beschluß vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZN 464/91

DRsp Nr. 1996/6155

Grundsatzbeschwerde bei Lehrerrichtlinien

»1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nicht auf die fehlerhafte Auslegung von Richtlinien für die Eingruppierung von Lehrern gestützt werden. 2. Eingruppierungsrichtlinien sind keine Tarifverträge.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72 a;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1. Februar 1976 am Schulzentrum A der Beklagten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er unterrichtet in der Tätigkeit eines technischen Lehrers an der Berufsschule verschiedene Fächer in Maler- und Lackiererklassen. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) sowie der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) vereinbart. Der Kläger erhält seit dem 1. Februar 1982 Vergütung nach VergGr. IV b BAT.