BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 14 AS 206/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16c;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 402/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2373/10

GrundsatzrevisionAbgrenzung von abstrakter Rechtsfrage und Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 206/14 B

DRsp Nr. 2015/3756

Grundsatzrevision Abgrenzung von abstrakter Rechtsfrage und Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die Fragen, "ob es sich bei dem vom Kläger beabsichtigten Handel mit Derivaten um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 16c SGB II handele" und "ob darin überhaupt eine selbständige Tätigkeit zu sehen ist oder nicht", werden diesen Anforderungen nicht gerecht; es sind keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt O beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16c;

Gründe: