BSG - Beschluss vom 22.10.2020
B 14 AS 75/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 529/18
SG Köln, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3790/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAngemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 75/20 B

DRsp Nr. 2020/17421

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Angemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).