BSG - Beschluss vom 17.05.2021
B 11 AL 17/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 44/20
SG Berlin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 643/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBreitenwirkung einer angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 17/21 B

DRsp Nr. 2021/9740

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Breitenwirkung einer angestrebten Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .