BSG - Beschluss vom 19.12.2018
B 4 AS 449/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 899/16
SG München, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1872/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageFehlende Klärungsfähigkeit allgemein gehaltener Fragen

BSG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 449/17 B

DRsp Nr. 2019/2390

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Fehlende Klärungsfähigkeit allgemein gehaltener Fragen

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird mit der Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage dargelegt, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.2. Die Frage, ob "eine Person einer Bedarfsgemeinschaft fremdes Vermögen einer GmbH verwenden [muss], um seine Bedürftigkeit zu verringern", ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

1. Den Klägern kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm § Abs Satz 1 ). Aus diesem Grund ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § Abs ).