Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Den Klägern kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm § Abs Satz 1 ). Aus diesem Grund ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § Abs ).
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