BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 14 AS 21/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 25/17
SG Wiesbaden, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1191/15
LSG Hessen, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 27/17
SG Wiesbaden, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 804/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöhe des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 21/18 BH

DRsp Nr. 2019/17060

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höhe des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung

Die Verfahren B 14 AS 21/18 BH und B 14 AS 28/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 21/18 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2018 - L 15 AS 27/17 und L 6 AS 25/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M W, W beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe:

Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).