BSG - Beschluss vom 26.09.2018
B 5 R 6/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 49/17
SG Hamburg, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 364/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageSachdienlichkeit von Klageänderungen

BSG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen B 5 R 6/18 BH

DRsp Nr. 2018/15966

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Sachdienlichkeit von Klageänderungen

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. 3. Es besteht bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt und zur Sachdienlichkeit von Klageänderungen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V., ..., H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.1.2018 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 24.4.2017 zurückgewiesen. Das LSG hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage genauso wie eine Klageänderung mit dem Ziel der Berichtigung von Sozialdaten für unzulässig erachtet.