LSG Hamburg - Urteil vom 30.01.2018
L 3 R 49/17
Normen:
SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 364/15

RentenversicherungBerichtigung eines VersicherungsverlaufsUnzulässigkeit einer KlageFehlendes RechtsschutzbedürfnisVoraussetzung einer Untätigkeitsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 49/17

DRsp Nr. 2018/4175

Rentenversicherung Berichtigung eines Versicherungsverlaufs Unzulässigkeit einer Klage Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung einer Untätigkeitsklage

Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG setzt einen unbeschiedenen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1;

Tatbestand: