BSG - Beschluss vom 12.11.2020
B 14 AS 299/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 340/19
SG Darmstadt, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 401/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 299/20 B

DRsp Nr. 2021/1892

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(Nr 3).