BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 14 AS 43/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 352/18
SG Düsseldorf, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2877/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 43/19 BH

DRsp Nr. 2020/13696

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2019 - L 12 AS 352/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 2;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).