BSG - Beschluss vom 14.10.2019
B 1 KR 85/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 751/14
SG Aachen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 121/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKonkretisierung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 85/18 B

DRsp Nr. 2019/15496

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Konkretisierung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage

1. Die Konkretisierung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.2. Auch eine Frage, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt, ist zulässig. 3. Eine Frage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft, ist demgegenüber unzulässig.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4406,97 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I