Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.406,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.406,97 Euro festgesetzt.
Im Streit steht die Rückerstattung gezahlter Krankenhausvergütung in Höhe von 4.406,97 Euro.
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