LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.10.2018
L 16 KR 751/14
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b;
Fundstellen:
NZS 2020, 764
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 121/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenBerücksichtigung beatmungsfreier Intervalle bei der Berechnung der Gesamtbeatmungsdauer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 751/14

DRsp Nr. 2020/4283

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Berücksichtigung beatmungsfreier Intervalle bei der Berechnung der Gesamtbeatmungsdauer

Es ist dem Leitbild der DKR 1001 nicht gleichzusetzen, wenn Patienten von vornherein mittels Maske maschinell beatmet werden, es sich - wie hier mittels Biphasic Positive Airway Pressure (BIPAP) um eine Beatmungsform handelt, bei der auch in den Beatmungsphasen für die Patienten die Möglichkeit der Spontanatmung in Inspiration und Expiration besteht, zudem nach nur 26 Stunden wieder komplett selbständig geatmet wird und in diese Zeitspanne mehrere Beatmungspausen fallen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.406,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.406,97 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b;

Tatbestand

Im Streit steht die Rückerstattung gezahlter Krankenhausvergütung in Höhe von 4.406,97 Euro.