BSG - Beschluss vom 28.11.2019
B 11 AL 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 157 Abs 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 109/17
SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 3147/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRückforderung von ArbeitslosengeldAnrechnung von Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 2/20 B

DRsp Nr. 2020/7931

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rückforderung von Arbeitslosengeld Anrechnung von Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 157 Abs 3 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).