BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 14 AS 33/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1815/17
SG Berlin, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 11962/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenTilgung von Schulden bei einem früheren Vermieter

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 33/19 BH

DRsp Nr. 2020/12024

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Tilgung von Schulden bei einem früheren Vermieter

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).