LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2018
L 11 KR 435/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 447/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfristete Klageerhebung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 435/18 NZB

DRsp Nr. 2018/14945

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfristete Klageerhebung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 23.05.2018.

Er ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seinen Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 221,80 EUR zu ambulanten und stationären Behandlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2017 ab. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half sie i.H.v. 58,40 EUR ab (Teilabhilfebescheid vom 09.01.2018) und wies ihn im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.02.2018). Die vom Kläger geschilderten Umstände erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme von Fahrtkosten gemäß der Krankentransportrichtlinien.