BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 271/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 512/16
SG Dessau-Roßlau, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 669/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener NettokaltmietenClusteranalyse für mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 271/18 B

DRsp Nr. 2019/17206

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten Clusteranalyse für mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums

Ein Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten, in dem aufgrund einer "Clusteranalyse" mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums unterschieden werden, erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I