LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2018
L 4 AS 512/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 669/13

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIPrüfungsschritte im Rahmen der ProdukttheorieAngemessene Referenzmiete

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 512/16

DRsp Nr. 2018/17640

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Prüfungsschritte im Rahmen der Produkttheorie Angemessene Referenzmiete

1. Die Angemessenheit von Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der Produkttheorie auszufüllen. 2. In einem ersten Schritt werden die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festgelegt und sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab für die Erhebung von Daten zum Wohnungsmarkt zu ermitteln. 3. Weiter ist die Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II -Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt zu ermitteln. 4. Das Produkt aus Wohnfläche und -standard muss eine insgesamt angemessene Referenzmiete ergeben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagten hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es im Überprüfungsverfahren um die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2012.