BSG - Beschluss vom 22.12.2016
B 13 R 324/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 308/12
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 231/11
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 446/11
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 452/12

GrundsatzrügeVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer BeschwerdeAufzeigen von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageBreitenwirkung

BSG, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 324/16 B

DRsp Nr. 2017/9234

Grundsatzrüge Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Beschwerde Aufzeigen von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Breitenwirkung

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer weiter eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: