LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2018
L 2 AS 1143/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2255/18

Grundsicherung für ArbeitssuchendeUnzureichende Mitwirkung eines AntragstellersFehlender Anordnungsgrund im Eilverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 1143/18 B ER

DRsp Nr. 2018/13283

Grundsicherung für Arbeitssuchende Unzureichende Mitwirkung eines Antragstellers Fehlender Anordnungsgrund im Eilverfahren

1. Ist ein Antragsteller ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht, muss er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternehmen, um die Nachteile gar nicht erst entstehen zu lassen. 2. Werden solche Bemühungen nicht nachgewiesen, können erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein, selbst wenn es um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II geht.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).