BSG - Beschluss vom 27.10.2020
B 4 AS 262/20 B
Normen:
SGB II § 41;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1097/20
SG Freiburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 170/20

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBegrenzung des Streitgegenstandes

BSG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 262/20 B

DRsp Nr. 2020/17434

Grundsicherung für Arbeitsuchende Begrenzung des Streitgegenstandes

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41;

Gründe

Dem sinngemäß bereits im Schreiben der Klägerin vom 27.6.2020 enthaltenen Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).