BSG - Beschluss vom 14.12.2016
B 14 AS 251/16 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 126/13
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1269/11

GrundsicherungsleistungenErmittlung der angemessenen BruttokaltmieteGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 251/16 B

DRsp Nr. 2017/9237

Grundsicherungsleistungen Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Wie in der Rechtsprechung beider Grundsicherungssenate des BSG zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aber bereits geklärt ist, sind die Grundsicherungsträger insoweit zu bestimmten Vorgehensweisen nicht verpflichtet. 3. Vielmehr können sie im Rahmen ihrer "Methodenfreiheit" ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: