LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2017
L 5 AS 1357/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
NZS 2017, 943
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 7971/17

GrundsicherungsleistungenEU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschlussEigeninitiativen des Arbeitsuchenden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 1357/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11748

Grundsicherungsleistungen EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss Eigeninitiativen des Arbeitsuchenden

1. Die Meldung beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen genügen nicht, um als Arbeitssuchender zu gelten; daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen. 2. Die Stellensuche muss im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden; dazu gehört auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben. 3. Erforderlich ist also zweifellos, dass sich eine entsprechende Absicht durch ein bestimmtes Verhalten konkretisiert, die Arbeitssuche also belegt wird durch Eintragungen beim Arbeitsamt, Besuche bei Unternehmen oder die Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen. 4. Ob ein Unionsbürger begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, ist im Einzelfall unter Auswertung aller verfügbaren Informationen zu auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Eignungen, Vorbildungen und sprachlichen Fertigkeiten, der aktuellen Beschaffenheit des für die jeweilige Person in Betracht kommenden Arbeitsmarktes, schließlich auch der Art und Intensität der unternommenen Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu prüfen.

Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1357/17 B ER registrierte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.