LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.12.2011
L 7 AS 43/12 B ER
Normen:
SGB II § 28 Abs. 5; ND SchulG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 453/11

GrundsicherungsrechtBildungsbedarfe nach dem SGB IIUnterstützung von Schülern auch bei Lerndefiziten in TeilbereichenErlernen von elementaren Kulturtechniken als Bildungsziel nach Landesrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 43/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8692

GrundsicherungsrechtBildungsbedarfe nach dem SGB IIUnterstützung von Schülern auch bei Lerndefiziten in TeilbereichenErlernen von elementaren Kulturtechniken als Bildungsziel nach Landesrecht

1. Auch für Schüler mit einem unterdurchschnittlichen Rechtschreibvermögen als förderbedürftigem Defizit in elementaren Kulturtechniken gibt es einen Anspruch auf außerschulische Lernförderung. 2. Dem steht nicht entgegen, wenn z.B. bei einer Hauptschule die Rechtschreibnote nur zu einem geringen Teil (10 %) in die Gesamtnote einfließt und diese durchschnittlich (befriedigend) und nicht versetzungsgefährdend ausfällt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.