LAG Bremen - Urteil vom 27.08.1998
4 Sa 54/98
Normen:
AUB § 9 Abs. 7 § 10 ; BGB §§ 195 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 19.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7021/97

Gruppen-Unfallversicherung: Weiterbestehen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers; Fürsorgepflicht des Arbeitgeber: Nachwirkung im Todesfall - Pflichten der Erben - Verjährung

LAG Bremen, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 54/98

DRsp Nr. 2002/16866

Gruppen-Unfallversicherung: Weiterbestehen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers; Fürsorgepflicht des Arbeitgeber: Nachwirkung im Todesfall - Pflichten der Erben - Verjährung

»1. Führt der Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung auch nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb wegen Erreichens der Altersgrenze fort und akzeptiert die Versicherungsgesellschaft diese Fortführung u.a. dadurch, daß sie weiterhin Beiträge für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegennimmt, ihn jährlich auf Nachträgen zum Versicherungsschein mit Geburtsdatum aufführt, so können sich weder Arbeitgeber noch Versicherung darauf berufen, daß nach den Bestimmungen in den Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb der Versicherungsschutz erlischt.