LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 10.03.2003
16 Sa 1220/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; GWB § 1 ; EG Art. 81 ; VTV/Maler § 1 Abs. 2 § 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2528/01

Gültigkeit der Sozialkassentarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1220/02

DRsp Nr. 2004/7538

Gültigkeit der Sozialkassentarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks

»1. Die Herausnahme von im Saarland ansässigen Betrieben aus dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk v. 23.11.1992 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. Die tarifvertraglichen Regelungen des VTV/Maler verstoßen weder gegen § 1 GWB noch gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 81 EG (früher Art. 85 EGV

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; GWB § 1 ; EG Art. 81 ; VTV/Maler § 1 Abs. 2 § 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks; seine Aufgabe besteht u.a. darin, von den tarifunterworfenen Arbeitgebern Beiträge für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaubsentgelt sowie Urlaubsgeld und Zusatzversorgung einzuziehen. In diesem Zusammenhang sind die tarifunterworfenen Arbeitgeber dem Kläger monatlich sowohl zur Erteilung der zur Berechnung der Beitragszahlungen erforderlichen Auskünfte wie zur Beitragszahlung verpflichtet.

Der Beklagte unterhält einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in ...